Was ist bei Reisen in andere EU-Staaten zu beachten?
Als Staatsangehöriger eines Mitgliedslandes der Europäischen Union haben Sie das Recht, sich ohne besondere Formalitäten in jedes andere Land der Union zu begeben. Ein viel verbreiteter Irrtum ist es zu glauben, man brauche kein Reisedokument: Sie sind verpflichtet, ein gültiges Reisedokument mit sich zu führen!
Ihr Reiserecht kann im Schengenraum nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit eingeschränkt werden. Es ist egal, aus welchem Grund Sie reisen: ob aus beruflichen oder privaten Gründen, ob als Arbeitnehmer, Selbständiger oder Tourist - Sie dürfen jederzeit in der Union überallhin reisen.
Sollte Ihr Aufenthalt in einem EU-Staat außerhalb Österreichs länger als drei Monate dauern, müssen Sie eine Anmeldebescheinigung beantragen. Wenn Sie sich nicht länger als drei Monate in einem anderen Land der Europäischen Union aufhalten, kann von Ihnen in einigen Ländern gesetzlich eine Anmeldung verlangt werden. Zumeist geschieht dies automatisch, wenn Sie einen Meldeschein im Hotel ausfüllen oder der Eigentümer der von Ihnen bezogenen Wohnung eine Vermietungserklärung ausfüllt.
Ihre Familienangehörigen haben - ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit - das Recht, Sie zu begleiten. Als Familienangehörige gelten zum einen Ihr Ehepartner und Ihre und Ihres Ehepartners Verwandten in absteigender Linie, sofern sie noch nicht 21 Jahre alt sind oder Sie für ihren Unterhalt aufkommen, und zum anderen Ihre sowie Ihres Ehepartners Verwandten in aufsteigender Linie, sofern Sie ihnen Unterhalt gewähren.
Gibt es dennoch Personenkontrollen an den Grenzen?
Eines der Ziele der Europäischen Union besteht in der Schaffung eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem sich Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit frei bewegen können.
Wenn Sie eine Landesgrenze zwischen Mitgliedstaaten, die das Schengener Übereinkommen anwenden, überschreiten, von einem solchen Mitgliedstaat in einen anderen fliegen oder eine Fährverbindung zwischen zwei Schengen-Ländern nutzen, unterliegen Sie keiner Ausweiskontrolle mehr.
Allerdings kann sich ein Mitgliedstaat gemäß dem Schengener Übereinkommen auf eine Schutzklausel berufen, die es ihm erlaubt, zur Wahrung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit Personenkontrollen an seinen Grenzen vorübergehend wieder einzuführen.
Die Mitgliedstaaten
Nach der Gründung durch Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Deutschland und Frankreich im Jahr 1985 wurde der Schengen-Raum schrittweise auf die meisten damaligen EU Mitgliedstaaten ausgedehnt. Italien unterzeichnete die Übereinkommen 1990, Spanien und Portugal 1991, Griechenland 1992, Österreich 1995, Dänemark, Finnland und Schweden 1996. Der Schengen-Raum umfasst bis Dezember 2007 13 EU-Staaten sowie die beiden Nicht-EU Staaten Island und Norwegen (beide Länder sind als Teil der Nordischen Passunion Mitglieder des Schengener Abkommens). Der praktische Teil der Schengen-Zusammenarbeit, der unter anderem die Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen umfasst, wurde also in 15 Ländern umgesetzt. Für Großbritannien und Irland sind Sonderregelungen vorgesehen: Großbritannien und Irland sind keine Parteien des Schengener Abkommens; sie können die Schengen-Regelungen mit Billigung des EU-Rates ganz oder teilweise übernehmen und sich an seiner Weiterentwicklung beteiligen („opt-in").
Da das Übereinkommen von Schengen mit dem Vertrag von Amsterdam in das EU-Recht integriert wurde, müssen alle Neumitglieder der EU das Schengener Abkommen unterzeichnen. Der „Schengen-Besitzstand" ist daher für die neuen Mitgliedstaaten vom Beitrittstag an verbindlich und sie wurden daher auch verpflichtet, den Schengen-Besitzstand ab dem Beitrittszeitpunkt einzuführen und umzusetzen. Dies wird durch die übrigen Schengen-Staaten überprüft und erst wenn der Rat der Innen- und Justizminister der Europäischen Union aufgrund der Überprüfungsergebnisse einstimmig entscheidet, dass ein bestimmtes Beitrittsland sämtliche Schengen-Standards erfüllt, können die Personenkontrollen an den künftigen Binnengrenzen auch im Verhältnis zu diesem Beitrittsland (z.B. zwischen Slowenien und Österreich oder Ungarn) entfallen. Diese zuvor angesprochenen Standards sind insbesondere die Außengrenzsicherung und ein funktionierendes SIS (Schengener Informationssystem). So einigten sich die EU-Innenminister am 8. November 2007 die Passkontrollen an den Land- und Seegrenzen zu Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, der Slowakei und der Tschechischen Republik am 21. und 22. Dezember 2007 und die Kontrollen an Flughäfen zu diesen Ländern Ende März 2008 abzuschaffen. Das Europäische Parlament stimmte diesem Beschluss am 15. November 2007 zu.
Die Schweiz hat ein Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnet. Seit 12. Dezember 2008 fallen die Personenkontrollen an den Landgrenzen zwischen der Schweiz und ihren EU-Nachbarn Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien weg. Entgegen den ursprünglichen Plänen trat Liechtenstein nicht gleichzeitig mit der Schweiz dem Schengenraum bei. Die Kontrolle des Warenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU bleibt vom Schengener Abkommen unberührt.
Die Schweiz ist durch den Beitritt zum Schengener Abkommen verpflichtet, im Gegenzug bestimmte Maßnahmen an der Grenze zu Liechtenstein treffen, das weiterhin nicht zur Schengenzone gehört. So sollen die Grenzübergänge zu dem Fürstentum künftig rund um die Uhr mit Videokameras überwacht werden. Außerdem wird es Grenzpatrouillen und stichprobenartige Personenkontrollen geben.
Die volle Teilnahme Bulgariens und Rumäniens wird nicht vor 2011 erwartet. (Achtung: Die Ausweitung des Schengenraumes hat keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit und berührt auch nicht die bestehenden Übergangsregeln gegenüber den neuen Mitgliedstaaten in diesem Bereich bzw. die derzeitigen Beschränkungen des österreichischen Arbeitsmarktes - auch nicht im Bereich der Entsendung! Das heißt, ein chinesischer Staatsbürger, der in Ungarn ein Schengen-Visum hat, kann nicht in Österreich arbeiten. Er genießt aber Reisefreiheit.)
Erforderliche Reiseunterlagen
Obwohl die Kontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft worden sind, sind die Schengen-Länder weiterhin befugt, nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften und im Rahmen der polizeilichen Zuständigkeit auf ihrem gesamten Hoheitsgebiet Ausweiskontrollen vorzunehmen. In solchen Fällen reicht es aus, wenn Sie im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses bzw. gegebenenfalls einer Aufenthaltsgenehmigung sind.
Sonderfälle: Dänemark, Vereinigtes Königreich, Irland, Bulgarien, Rumänien und Zypern
Dänemark wendet den Schengener Besitzstand voll an, aber es hat bei der Unterzeichnung des Schengener Abkommens einen Vorbehalt hinsichtlich der Umsetzung und Anwendung künftiger Entscheidungen auf der Grundlage des Abkommens geltend gemacht. Es entscheidet von Fall zu Fall, ob es sich an der Weiterentwicklung des Schengener Besitzstands auf völkerrechtlicher Grundlage anschließt und das ohne seine Beteiligung zustande gekommene Gemeinschaftsrecht als nationales Recht anwenden will. Dänemark ist allerdings an bestimmte Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Politik der Visa-Erteilung gebunden.
Bei Bürgern der Europäischen Union, die von einem Schengen-Land in das Vereinigte Königreich oder nach Irland reisen oder umgekehrt, können Personenkontrollen durchgeführt werden. Diese Kontrollen dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was nach dem gültigen Gemeinschaftsrecht zulässig ist. Somit reicht ein gültiger Personalausweis oder Reisepass aus, um diese Grenzen zu überschreiten. Nach dem Zweck der Reise, den Unterhaltsmitteln usw. darf grundsätzlich nicht gefragt werden.
Was Mitglieder Ihrer Familie angeht, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen, so kann bei der Passkontrolle gegebenenfalls nach einem gültigen Visum und dem Nachweis ihrer Zugehörigkeit zur Familie eines Unionsbürgers gefragt werden, da letztere ihnen das Recht zur Einreise verleiht.
Im Gegenzug werden in dem „einheitlichen Gebiet für den Reiseverkehr" Personen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland reisen, grundsätzlich nicht mehr kontrolliert.
Trotz Vollmitgliedschaft in der EU wenden Bulgarien, Rumänien und Zypern den Schengen-Besitzstand nur teilweise an. Diese Staaten erstellen dementsprechend noch keine einheitlichen Schengen-Visa. Zur Übernahme des gesamten Schengener Besitzstands sind bestimmte Voraussetzungen notwendig. Hierzu zählen die Inbetriebnahme des weiterentwickelten Personen- und Sachfahndungssystem (Schengener Informationssystem der zweiten Generation - SIS II) und der erfolgreiche Abschluss eines Evaluierungsverfahrens, in dem die für die Vollanwendung des Schengen-Besitzstands erforderlichen Voraussetzungen geprüft werden. Erst danach können die Grenzkontrollen wegfallen.
Was Sie bei einer Reise in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen können
Persönliche Gebrauchsgegenstände
Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union haben Sie grundsätzlich das Recht, ohne jede Beschränkung Ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände mitzuführen.
Aus Gründen des allgemeinen Interesses können die Mitgliedstaaten die Verwendung bestimmter Produkte, z. B. Drogen, Produkte, die dem Artenschutz unterliegen, oder bestimmtes pornografisches Material, verbieten oder mit Auflagen versehen.
Ebenso verhält es sich mit Feuerwaffen, deren Mitnahme in andere Länder der Union sehr strengen Vorschriften unterliegt. Falls Sie Jäger sind oder Schießsport betreiben, müssen Sie im Besitz eines ,,Europäischen Waffenscheins" sein, um Ihre Waffe in ein anderes Land der Union mitnehmen zu können. Auskünfte über die notwendigen Formalitäten und die Geltung dieses Waffenscheins erteilen Ihnen die zuständigen nationalen Behörden.
Anzumerken ist noch, dass Sie Arzneimittel mitführen dürfen, die Ihnen von Ihrem Arzt verschrieben wurden oder die Sie rechtmäßig in Ihrem Wohnsitzland oder dem von Ihnen bereisten Land gekauft haben, sofern die Menge allein für Ihren persönlichen Bedarf bestimmt ist.
Geld
Sie können die Geldbeträge mitnehmen, die Sie während Ihrer Reise möglicherweise benötigen werden. Obwohl Beschränkungen des Kapitalverkehrs innerhalb der Europäischen Union abgeschafft wurden, steht es den Mitgliedstaaten frei, zu statistischen oder administrativen Zwecken Angaben darüber zu verlangen, wie viel Geld Sie beim Betreten oder Verlassen ihres Hoheitsgebiets mit sich führen. Die Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, haben Schwellenbeträge festgelegt, ab deren Überschreiten eine Erklärung über die mitgeführten Summen abzugeben ist. In der Praxis zeigt sich, dass diese Schwellenbeträge über den Summen liegen, die die meisten Reisenden anlässlich einer Urlaubsreise tatsächlich bei sich tragen. Dennoch variieren die in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Beträge von Land zu Land stark. Wenn Sie also einen großen Geldbetrag mitnehmen wollen, erkundigen Sie sich vor Ihrer Abreise über den Schwellenbetrag, der in dem Land gilt, in das Sie reisen wollen, damit Sie wissen, ob Sie diesen Betrag angeben müssen.
Abgesehen von Bargeld, das Sie selbst mitnehmen wollen, können Sie weiteres Geld, das Sie auf Ihrer Reise in ein anderes EU-Land zu gebrauchen gedenken, auch überweisen.
Wenn Sie eine größere Summe von einer Bank auf eine andere Bank innerhalb der Union überweisen wollen, sollten Sie jedoch wissen, dass die Banken in einigen Ländern aus statistischen Gründen Auskünfte von Ihnen verlangen können. Das Gleiche gilt, falls Sie eine andere Einrichtung als eine Bank benutzen, etwa die Post.
Darüber hinaus haben die nationalen Behörden bei dem Verdacht, dass transferierte Summen mit kriminellen Machenschaften (z. B. Geldwäsche) in Verbindung stehen, das Recht, Überprüfungen vorzunehmen.
Haustiere
Bei Reisen in einen anderen Mitgliedstaat können Sie Ihre Haustiere unter bestimmten Bedingungen mitnehmen. Zum Beispiel ist in den meisten Mitgliedstaaten für Hunde und Katzen ein gültiges Tollwut-Impfzeugnis erforderlich. Standardisierte Impfzeugnisse erhalten Sie bei Ihrem Tierarzt. Für Schweden, Irland und das Vereinigte Königreich bestehen jedoch Sonderbedingungen. In Schweden müssen Sie Ihre Katze oder Ihren Hund registrieren lassen und sicherstellen, dass das Tier z. B. eine Tollwut-Impfung hat und dass Sie das Ergebnis eines Bluttests für das Haustier vorlegen können.
Irland und das Vereinigte Königreich können eine sechsmonatige Quarantäne für Tiere vorschreiben. Das Vereinigte Königreich hat allerdings vor kurzem diese Quarantäne für Hunde und Katzen, die bestimmten Bedingungen genügen, aufgehoben.
Die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats, den Sie bereisen möchten, erteilt alle weiteren erforderlichen Auskünfte über notwendige Formalitäten.