Fakten zur "geschützten geografischen Angabe"
Die eingetragenen Bezeichnungen „geschützte geografische Angabe" (g.g.A.), „geschützte Ursprungsbezeichnung" (g.U.) und „garantiert traditionelle Spezialität" (g.t.S.) garantieren den Konsumenten Herkunft, Qualität und ein besonderes Herstellungsverfahren von Produkten, die aufgrund ihrer Verbundenheit mit einer definierbaren Region oder einem Ort bestimmte belegbare Eigenschaften und Qualitäten aufweisen oder in diesem Sinne einen besonderen Ruf genießen.
Was wird geschützt?
Geschützt werden nur qualifizierte Bezeichnungen für Agrarprodukte und Lebensmittel, die ausschließlich für den menschlichen Verzehr gedacht sind wie zum Beispiel Fisch, Fleisch und Käse (FN1). Ausnahmsweise werden auch Agrarerzeugnisse wie Heu, Kork oder ätherische Öle vom Schutz der Bezeichnung umfasst; nicht jedoch Weinbauerzeugnisse (ausgenommen Weinessig) und Spirituosen, da es für diese Produktgruppen eigene unionsrechtliche Regelungen (FN2) gibt.
Voraussetzungen der Schutzwürdigkeit
Damit eine geschützte Bezeichnung geführt werden darf, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden:
Unter einer „Ursprungsbezeichnung" versteht man den Namen einer Gegend oder eines bestimmten Ortes, mit dem ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnet wird, das in diesem begrenzten Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wird und dem Gebiet seine Güte oder Eigenschaften verdankt. Der gesamte Entstehungsprozess des Produktes muss somit im Gebiet erfolgen.
Im Unterschied dazu gilt bei der geografischen Angabe, dass nicht alle Erzeugungsschritte - vom Rohstoff bis zum fertigen Produkt - im festgelegten Gebiet erfolgen müssen. Es genügt, wenn das Produkt entweder in diesem angegebenen Gebiet erzeugt, verarbeitet oder hergestellt wurde.
Wer kann einen Antrag in Österreich stellen?
Um sich die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung schützen zu lassen, ist es erforderlich einen Antrag dafür beim Patentamt (FN3) zu stellen. Grundsätzlich kann ein solcher Antrag nur von einer Vereinigung von Erzeugern oder Verarbeitern des jeweiligen Produkts oder einer Interessens-vertretung eingereicht werden. In Ausnahmefällen kann auch eine natürliche oder juristische Person den Antrag stellen, sofern nachgewiesen ist, dass der Antragssteller der einzige Erzeuger in dieser zu schützenden Gegend ist.
Was muss der Antrag enthalten?
Neben Namen und Anschrift der antragsstellenden Vereinigung oder Person müssen auch die Zusammensetzung des Produktes sowie das Begehren auf Schutz der Bezeichnung angegeben werden. Wichtig ist vor allem die Beschreibung des Erzeugnisses laut Spezifikation. Das heißt, alle maßgeblichen Umstände (FN4) für die geografische Bezeichnung als auch des Produktes müssen erfüllt sein (FN5) . Als Hilfe sollte - für österreichische Produkte - das Formular HA 1 des Patentamtes verwendet werden.
=> EU-Schutzzeichen für Lebensmittel und Agrarerzeugnisse zum Download
Das Verfahren
Das Prüfverfahren gliedert sich in ein nationales und in ein EU-Verfahren.
a. Nationales Verfahren: Zuerst werden in einem nationalen Teil - in Österreich beim Patentamt - alle formalen Voraussetzungen des Antrages geprüft. Sind diese erfüllt, wird der Antrag auf der Homepage des Österreichischen Patentamtes veröffentlicht. Damit beginnt eine Einspruchsfrist von vier Monaten. Jeder mit berechtigtem Interesse kann Einspruchsgründe (FN6) gegen den Antrag geltend machen. Gründe für Einsprüche sind etwa: wenn Namen zu Gattungsbezeichnungen geworden sind (zB Dijon-Senf); wenn sich Konflikte mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse ergeben oder wenn der Antrag einer bereits eingetragenen Bezeichnung zu sehr ähnelt.
Läuft die Frist ab oder wurden die Einsprüche positiv erledigt, wird die positive Entscheidung des Patentamts unanfechtbar. Das Patentamt leitet dann den Antrag an die Europäische Kommission weiter.
b. EU-Verfahren: Die Europäische Kommission prüft zunächst, ob es sich um eine schutzwürdige Bezeichnung handelt. Ist dies der Fall, wird der Antrag veröffentlicht. Danach besteht für jedes Mitglieds- und Drittland sowie für natürliche und juristische Personen eines Mitglieds- oder Drittlands die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten Einsprüche - aus den gleichen Gründen (FN7) wie im österreichischen Verfahren - zu stellen (FN8). Bei Einsprüchen erfolgen bilaterale Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten, kommt keine Einigung dabei zustande, entscheidet die Kommission. Nach Fristablauf oder positiver Erledigung wird der Antrag ein zweites Mal veröffentlicht. Diesmal, nach Aufnahme in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt L.
Zusammenfassung
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Antrag samt Spezifikation wird in Ö beim Patentamt eingereicht
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Patentamt veröffentlicht nach Prüfung der formalen Voraussetzungen den Antrag auf der Homepage
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Einspruchsfrist von vier Monaten beginnt zu laufen
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Positive Erledigung wird der Europäischen Kommission (EK) geschickt
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Nach positiver Prüfung durch die EK wird der Antrag im Amtsblatt C veröffentlicht
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Einspruchsfrist von sechs Monaten beginnt zu laufen
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Bilaterale Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten erfolgen nach Einspruch
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Nach Einigung oder Entscheidung durch EK wird die eingetragene geschützte Bezeichnung im Amtsblatt L veröffentlicht und gilt unbegrenzt ab dieser Kundmachung.
Die geschützte Bezeichnung muss zusammen mit der Angabe „geschützte Ursprungsbezeichnung" (g.U.) oder „geschützte geografische Angabe" (g.g.A.) geführt werden. Nähere Informationen: Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) enthalten.
Anfechtung
Kann das Produkt die bei Antragstellung vorliegenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllen oder liegt gem. Art 12 leg cit. ein anderes berechtigtes Interesse an der Löschung der Bezeichnung vor, kann diese von jeder natürlichen oder juristischen Person beantragt werden oder durch die Europäische Kommission selbst erfolgen.
Verletzung der Bezeichnung
Berechtigte, die für ihre Erzeugnisse die geschützten Bezeichnungen führen dürfen, können sich bei Missbrauch mit Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüchen wehren.
FN(1)
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
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FN(2)
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FN(4)
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FN(7)
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FN(8)
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