Das Urteil des IGH zur Unabhängigkeitserklärung Kosovos
Das lang erwartete Urteil des IGH zur Frage der Rechtmäßigkeit der Unabhängigkeit Kosovos wurde am 22.07.2010 veröffentlicht. Die Anfrage Serbiens an den IGH wird nun von einigen als „Schuss ins Knie" betrachtet. Befürworter Kosovos fühlen sich bestätigt und sehen darin eine Chance für weitere sezessionswillige Regionen. Doch das Rechtsgutachten des IGH selbst spricht eine andere (juristische) Sprache.
Kosovo erklärte sich am 17. Februar 2008 für unabhängig. Daraufhin zeigte Serbien dies beim UN Generalsekretär als unrechtmäßige Sezession an und erklärte, dass die einseitige Unabhängigkeitserklärung unrechtmäßig und für null und nichtig zu erklären sei. In weiterer Folge legte die Generalversammlung in der Resolution 63/3 vom Oktober 2008 dem Internationalen Gerichtshof die Frage vor, ob die Unabhängigkeitserklärung Kosovos mit dem internationalen Recht vereinbar wäre. Am 22. Juli 2010 veröffentlichte dieser seine Entscheidung.
Vorbemerkungen des Gerichtshofes
Der IGH schickt seinem Spruch voraus, dass er sich bei der Beantwortung der Frage an rein rechtli-che Maßstäbe hält, und keine Rücksicht auf den politischen Hintergrund oder die dahinterstehenden Motive nimmt. Er betont, dass er sich streng an die (sehr eng und genau) formulierte Fragestellung hält. Diese beinhalte lediglich die Anfrage ob die Unabhängigkeitserklärung Kosovos internationales Recht verletze. Dies betreffe jedoch in keinster Weise die Fragen nach der Staatlichkeit Kosovos, die Wirkung der Anerkennung durch andere Staaten oder ob es überhaupt möglich sei aus dem internationalen Recht einen Anspruch auf Sezession abzuleiten.
Prüfung der Erklärung anhand des internationalen Rechts und der Resolution 1244
Der IGH prüfte lediglich die Unabhängigkeitserklärung an sich. Er stellte fest, dass einseitige Unab-hängigkeitserklärungen grundsätzlich nicht gegen das internationale Recht verstoßen.
Weiters legte der Gerichtshof die Unabhängigkeitserklärung im Lichte der Sicherheitsratsresolution 1244 aus. Er erklärte, dass Rechtsetzungsakte, welche von den provisorischen, im Rahmen der Resolution geschaffenen Organen im Zuge der Selbstverwaltung Kosovos gesetzt werden, vom Sonderbeauftragten des Generalsekretärs in Kosovo geprüft und aufgehoben werden könnten. Er stellte fest, dass eine Unabhängigkeitserklärung, die laut ihrem Text auch Wirkung gegen Drittstaa-ten entfalte, in die Kompetenz des Sonderbeauftragten fiele und ohne diesen nicht rechtskräftig erlassen werden könne. Aus dem Schweigen des Sonderbeauftragten und aus der fehlenden Publikation in offiziellen Gesetzblättern schließt der IGH nun darauf, dass es sich bei der Erklärung nicht um einen Akt der provisorisch-eingerichteten Institutionen der UNMIK handle, sondern um eine Erklärung der Vertreter des Volkes Kosovos außerhalb des Rahmens der Res. 1244.
In weiterer Folge prüfte der IGH die eigentliche Anfrage der Generalversammlung, nämlich ob die Autoren der Unabhängigkeitserklärung die Resolution 1244 oder die aufgrund dieser getroffenen Maßnahmen verletze. Er betonte, dass die finale Klärung des Status Kosovos nicht in den Anwendungsbereich der Resolution fiele , und somit die Unabhängigkeitserklärung und die Resolution nicht auf demselben Level wirkten. In Erwägung des Wortlautes sieht der IGH auch kein von der Resolution normiertes Verbot solcher Unabhängigkeitserklärungen.
Conclusio
Somit stellte der Internationale Gerichtshof fest, dass die Frage nach der Vereinbarkeit der Unabhängigkeitserklärung mit dem internationalen Recht mit Ja zu beantworten ist. Der IGH ließ die Fragen nach dem Status oder der Staatlichkeit Kosovos unbeantwortet, viel mehr noch, er klammerte diese Fragen ausdrücklich aus seinem Urteil aus
Hintergrund
Ausgangslage für das Urteil des IGH vom 22.07.2010 war die Sicherheitsratsresolution 1244 aus dem Jahr 1999 anhand deren die bewaffneten Konflikte in Kosovo beendet und eine Inte-rimsverwaltung der UNO in Kosovo (UNMIK) eingerichtet wurde. 2005 wurde der finnische Diplomat Martti Ahtisaari als Sonderbeauftragter des UN Generalsekretärs eingesetzt um ein Konzept zur Lösung der Statusfrage Kosovos vorzulegen. Als 2007 nach zähen und mehr oder minder erfolgreichen Verhandlungen zwischen den Konfliktparteien Serbien und Kosovo der Ahtisaari-Plan vorgelegt wurde, der im Wesentlichen die international überwachte Unabhängigkeit Kosovos vorschlug, war man von einer Lösung der Statusfrage nach wie vor weit entfernt . Es führten weder die Vorschläge des Ahtisaari-Plans, noch die Verhandlungen unter Schirmherrschaft der Troika, bestehend aus der Europäischen Union, Russland und den USA zu einer Klärung der Statusproblematik Kosovos. Im Januar 2008 trat das im November des Vorjahres gewählte Parlament erstmals zusammen, am 17. Februar beschloss es mit einer Stimmgewichtung von 109 der 120 Stimmen (die serbischen Abgeordneten im Parlament boykottierten das Referendum durch Abwesenheit) die Unabhängigkeitserklärung Kosovos von der Republik Serbien.
Die Resolution 1244 und ihre Bedeutung für Kosovo
Die Resolution 1244 des Sicherheitsrates wurde im Jahr 1999 als Reaktion auf die gewaltsamen Ausschreitungen in Kosovo und dem anschließenden Bombardement der NATO als Instrument zur Schaffung des Friedens erlassen. Ziel war es, Kosovo unter internationale Aufsicht zu stellen und sowohl in ziviler als auch sicherheitstechnischer Hinsicht Präsenz zu zeigen. Die UNMIK, (United Nations Mission in Kosovo) sollte eine provisorische Interimsverwaltung schaffen anhand derer Ko-sovo eine Selbstregierung erhält. Um dieses Ziel zu erreichen, übernahm die UNMIK alle Aufgaben der Exekutive, Legislative und Judikative, vereint in der Person des UN-Sonderbeauftragten. Die UNMIK sollte ein einstweiliges System schaffen durch das die Herrschaft Serbiens über Kosovo ersetzt würde, doch wurde die UNMIK immer wieder kritisiert. Die militärische Sicherung Kosovos wurde durch die KFOR, einer internationalen Friedenstruppe unter der Leitung der NATO übernommen. Die Rechtstaatlichkeitsmission der EU, EULEX, übernahm die Mission der UNMIK 2008 unter der Prämisse der Statusneutralität, jedoch konnte die UNMIK bislang nicht ihr ganzes Mandat übertragen da dazu eine Änderung der unbefristeten Res. 1244 im Sicherheitsrat nötig wäre und sich Russland dahingehend seines Vetorechts bedient. Somit bleibt die UNMIK in Kosovo bislang bestehen.